Einführung in die RSWK

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2 Wichtige Regelungen der RSWK in Auswahl Seite 14

2.7 Körperschaften (§§ 601-622)

Definition:

  1. Als Körperschaften gelten Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen unabhängig von ihrer juristischen Natur, die durch ihren Namen individuell bestimmbar sind und eine feste organisatorische Einheit bilden. Dazu zählen auch Organe von Gebietskörperschaften (vgl. §§ 613-615).

       
    SW k.Verein Deutscher Bibliothekare
    SW c.Hamburg / Senat

  2. Im Zweifelsfall wird ein Begriff nicht den Körperschaften zugerechnet. Das gilt insbesondere für politische, soziale, künstlerische oder weltanschauliche Bewegungen ohne feste organisatorische Einheit, z.B. für Künstlervereinigungen, die für eine bestimmte Stilrichtung stehen (vgl § 306a,2) und für historische Einzelereignisse (vgl. § 607,8 und §§ 415-416).

       
    SW s.Blauer Reiter
    SW s.Human potential movement

  3. Körperschaftsnamen erhalten in der SWD den Indikator k., wenn sie unter dem Individualnamen angesetzt werden, den Indikator c., wenn sie mit einer Gebietskörperschaft beginnen.

Ansetzung:

Körperschaften werden grundsätzlich unter ihrem individuellen Namen nach den Regeln für die Alphabetische Katalogisierung (RAK) angesetzt, allerdings mit zwei gravierenden Abweichungen.

RAK RSWK
  • Ansetzung unter dem offiziellen Namen
  • Ansetzung unter der im Deutschen gebräuchlichen Bezeichnung
  •   Falls nicht ermittelbar, zunächst offizieller Name falls dieser einer germanischen oder romanischen Sprache angehört, ansonsten ein englischer oder französischer Name.
    Wenn dies nicht möglich ist, offizieller bzw. vorliegender Name.
    Bsp.:
    
    Nihon-Kagaku-Gijyutsu-Shinko
    - Zaidan
    Bsp.:
    
    Japanische Siftung zur Förderung
    von Wissenschaft und Technik
  • Ortsgebundene Körperschaften erhalten den Ort als Ordnungshilfe
  • Ortsgebundene Körperschaften werden unter dem Ort angesetzt
  • Bsp.:
    
    State Library <Pretoria>
    Bsp.:
    
    Pretoria / Staatsbibliothek

    Verwendung: Körperschaftsnamen werden Schlagwörter bei Dokumenten, in denen die Körperschaft selbst Gegenstand der Darstellung ist.

    Bsp.:
    
    c.Berkeley <Calif.> / University of California ; z.Geschichte

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