Die personenbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst wegen häufiger Kurzerkrankungen
- Arbeitgeber in Deutschland begegnen immer wieder aufs Neue Herausforderungen.
Aufgrund der zunehmenden Überalterung der Gesellschaft und des anhaltenden
Fachkräftemangels steigt die Belastung der Arbeitnehmer drastisch. Der Krankenstand
in Deutschland sowie die Anzahl krankheitsbedingter Fehltage ist aktuell
auf dem höchsten Stand seit 1991. Im Jahr 2023 betrug der Krankenstand aller
Arbeitnehmer 6,11 % bei durchschnittlich 15,2 krankgemeldeten Arbeitstagen.
Die zunehmenden Krankenbestände können andererseits zu Störungen des Betriebsablaufs
führen und belasten daher die Arbeitgeber. Gleichzeitig sind diese
nach § 3 Abs. 1 EFZG zur Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die
Dauer von bis zu sechs Wochen verpflichtet. Das Entgelt muss somit durch den
Arbeitgeber weitergezahlt werden, obwohl ihm kein angemessener Ausgleich in
Form von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zugutekommt. Für die Belastung
des Arbeitgebers ist daher auch maßgeblich, ob die krankheitsbedingten Fehlzeiten
am Stück oder über das Jahr verteilt in kürzeren Zeitabschnitten auftreten.
Letzteres kann als häufige Kurzerkrankungen klassifiziert werden. Der öffentliche
Dienst stellt mit über fünf Millionen Beschäftigten den größten Arbeitgeber in
Deutschland dar und steht im Zentrum der Betrachtung.
Die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrags sind wie bei jedem Dauerschuldverhältnis
nicht zwingenderweise dauerhaft aneinandergebunden. Für den Arbeitgeber
stellt sich daher die Frage, ob er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden
kann, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten für ihn unzumutbar geworden
sind. Bei der krankheitsbedingten Kündigung kollidieren die betrieblichen Interessen
des Arbeitgebers mit den privaten Interessen des Arbeitnehmers. Im Regelfall
hat der Arbeitnehmer krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zu verschulden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis gewöhnlich die Existenzgrundlage
für den Arbeitnehmer darstellt. Es stellt sich daher die Frage, welche
Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung zu stellen sind, um diese zu
rechtfertigen.